Was ist am Ende der Ausbildung zu beachten?
Die Ausbildungsberater informieren
Am Ende der Ausbildung eines Lehrlings hat der Ausbildende - also der Betrieb - einiges zu beachten: Legt der Lehrling dem Betrieb schriftlich die Bestätigung vor, dass die Prüfung bestanden wurde, ist er somit Geselle. Wenn er nicht übernommen werden kann, so Ausbildungsberater Roland Maul von der Handwerkskammer, genüge es, ihm die mündliche Information darüber zu geben. Wird er am nächsten Tag jedoch wieder im Betrieb oder auf der Baustelle beschäftigt, so gilt der Geselle als unbefristet eingestellt, selbst wenn dies vom Betrieb nicht vorgesehen war.
Wird die Bestätigung des Nichtbestehens der Prüfung vom Lehrling vorgelegt, wird die Ausbildung auf jeden Fall bis zum Ende des Berufsausbildungsvertrages fortgesetzt. Wünsche der Lehrling die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses, was die Regel sei, dann müsse der Vertrag rechtzeitig verlängert werden, erläutert der Ausbildungsberater. Anträge gibt es direkt bei der Handwerkskammer oder bei den Downloads zur Ausbildung. De Verlängerung kann zweimal um jeweils sechs Monate, also maximal für ein Jahr, erfolgen. Konnte ein Lehrling wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilhenem, muss der Berufsausbildungsvertrag auf Antrag des Lehrlings verlängert werden.
In der Verlängerungszeit kann der Lehrling am Berufsschulunterricht teilnehmen. Es sei aber keine Pflicht, betont Maul, wenn die Kenntnisprüfung bestanden wurde. Es sollte jedoch die Möglichkeit genutzt werden, ausbildungsbegleitende Hilfen, die von der Agentur für Arbeit finanziert werden, in Anspruch zu nehmen. Diese Hilfen könnten unter Umständen die gesamte Ausbildungszeit hindurch in Anspruch genommen werden, damit bereits im Vorfeld die Gefahr des Durchfallens vermindert werde, wirbt Maul für die Förderung.
Auskunft erteilen die Ausbildungsberater der Handwerkskammer.