Patente, Gebrauchsmuster, Marken
Neue Produkte, technische Verbesserungen, grundlegende Erfindungen und besonderes Design: Handwerksbetriebe, die sich erfolgreich gegenüber dem Wettbewerb behaupten müssen, haben gute Chancen, wenn sie sich durch innovative und Design orientierte Produkte Alleinstellungsmerkmale verschaffen. Auch in Unterfranken gibt es viele Betriebe, denen es dadurch gelingt, neue Kunden zu gewinnen. Doch was nützt die beste Erfindung oder das schönste Design, wenn der Erfinder es am Markt nicht verwerten kann oder es nicht geschützt ist? Zu den Themen "Patente, Gebrauchsmuster und Marken" hielten die Würzburger Fachanwälte Axel von den Steinen und Dr. Alexander Weigand Ende Oktober aufschlussreiche Referate im Großen Saal der Handwerkskammer.
Der gewerbliche Rechtsschutz beinhaltet die juristischen Regeln, unter denen einerseits Patente, Gebrauchsmuster und Marken eingetragen werden und andererseits welchen Schutz sie gegenüber Mitbewerbern entfalten. Damit tritt eine Schutz- und Verwertungsfunktion für den Inhaber ein. Dies hat zur Folge, dass Personen, die fremde Patente und Marken verwenden wollen, mit kostspieligen Sanktionen zu rechnen haben. Die Rechte beinhalten gleichsam Abwehrrechte, denn sonst wäre kein Schutzmechanismus vorhanden. Man spricht vom positiven Benutzungs- und vom negativen Verbietungsrecht.
Patente, Gebrauchsmuster und Marken können nur eingetragen werden, wenn sie in der beantragten Form noch nicht geschützt sind. Im Vorfeld sollte der Unternehmer bzw. Erfinder deshalb stets prüfen, ob die Schutzfähigkeit tatsächlich gegeben ist. Für eine erste Recherche können Internet-Suchmaschinen hilfreich sein. Wird man dort nicht fündig, bietet das Deutsche Patent- und Markenamt unter www.dpma.de eine Reihe von Suchmöglichkeiten an.
Patent und Gebrauchsmuster
Patent und Gebrauchsmuster setzen immer eine Erfindung voraus. Die Erfindung muss eine Lehre über die Lösung eines technischen Problems beinhalten. Gegenstand ist eine Leistung, keine Schöpfung, denn die technische Regel wird nicht vom Erfinder geschaffen. Gegenstand muss immer eine technische Innovation zur planmäßigen Beherrschung der Natur als wiederholbares Ereignis sein.
Des Weiteren muss es sich um eine Neuheit handeln, die nicht zum Stand der Technik gehören darf. Ebenso muss es eine erfinderische Tätigkeit sein, die nach dem Stand der Technik für einen Fachmann nicht nahe liegend ist. Neuerdings kann auch Steuerungssoftware patentiert werden. Erteilte Patente haben eine Schutzdauer von 20 Jahren, Gebrauchsmuster von 10 Jahren.
Das Patent wird amtlicherseits geprüft, das Gebrauchsmuster hingegen nicht. Deshalb sind beim Gebrauchsmuster die Verfahrensdauer kürzer und die Eintragungskosten niedriger. Es eignet sich deshalb besser für kleinere Unternehmen, besonders wenn sie nicht oder kaum international tätig sind.
Arbeitnehmererfindungsrecht
Wenn einem Arbeitnehmer aus dem ihm obliegenden Arbeitsverhältnis eine Diensterfindung gelungen ist, hat der Arbeitgeber nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz darauf ein Zugriffsrecht als Option. Der Arbeitgeber muss dieses Recht vom Arbeitnehmer auf sich überleiten. Dazu hat der Arbeitgeber eine 4-monatige Überlegungsfrist. Wenn der Arbeitgeber zugreift, steht dem Arbeitnehmer ein angemessener Vergütungsanspruch zu.
Geschmacksmuster
Es muss sich um eine Neuheit und ein innovatives Design handeln. Ausschlaggebend ist eine ästhetisch wirkende Flächen- oder Raumform, die gewerblich nutzbar ist, also eine eigenpersönliche, schöpferische Leistung über dem Alltäglichen. Innerhalb der Schutzdauer von 25 Jahren besteht ein Herstellungs- und Verbreitungsverbot von Nachbildungen.
Marken
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter (einschließlich Namen), Abbildungen, Buchstaben, (Firmen-) Abkürzungen, Zahlen, Symbole, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, aber auch die Form oder Verpackung einer Ware oder sonstige Aufmachungen in Form und Farbe eingetragen werden. Es muss immer eine deutliche Unterscheidungskraft vorliegen. Ältere Rechte dürfen nicht vorhanden sein. Der Schutz richtet sich gegen die Benutzung identischer oder verwechslungsfähiger Zeichen im geschäftlichen Verkehr.
Die Vorteile liegen auf der Hand, z. B. das ausschließliche Nutzungsrecht im gewerblichen Verkehr. Darüber hinaus grenzt man sich zu Mitbewerbern ab, tritt mit einem einheitlichen Erscheinungsbild auf und garantiert die Herstellerqualität. Beim Anmeldeverfahren ist gesetzlich ein Anwaltszwang nicht vorgeschrieben. Doch kann es empfehlenswert sein, sich von einem Patent- oder Fachanwalt beraten zu lassen. Damit können Fehler vermieden werden.
Das Markenrecht kann für Handwerker insofern bedeutsam sein, dass sie nicht gegen das Schutzrecht verstoßen. Aber auch Eigenmarken gibt es im Handwerk. So hat z. B. ein unterfränkischer Konditormeister eine Antistresspraline als Marke eintragen lassen.
Ihr Ansprechpartner für Basisauskünfte zu diesem Thema sowie über Fördermöglichkeiten:
Oliver Pabst, Unternehmensberatung Technik
Ihr Ansprechpartner zu rechtlichen Fragestellungen:
Wolfgang Bauer, Rechtsberatung
Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (Zweibrückenstraße 12, 80331 München), Tel. 089 2195-0, bzw. www.dpma.de.
online seit 15. Nov 2005, aktualisiert am 11. Jan 2012
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