Bei Betriebsnachfolge jetzt Handlungsbedarf klären

Steuerberater Michael Mack informierte Mitte März 2007 die Betriebsinhaber und potentiellen Übernehmer über das bisherige sowie über die Grundzüge des künftigen Erbschaft- und Schenkungs-teuerrechtes. So kann eine Betriebsübergabe nach aktuellem Recht in bestimmten Fällen die anfallende Steuerschuld deutlich reduzieren und unter Umständen schnelles Handeln erforderlich machen. (Foto: Klaeger)   / Andreas KlaegerLupe
Steuerberater Michael Mack informierte Mitte März 2007 die Betriebsinhaber und potentiellen Übernehmer über das bisherige sowie über die Grundzüge des künftigen Erbschaft- und Schenkungs-teuerrechtes. So kann eine Betriebsübergabe nach aktuellem Recht in bestimmten Fällen die anfallende Steuerschuld deutlich reduzieren und unter Umständen schnelles Handeln erforderlich machen. (Foto: Klaeger) / Andreas Klaeger

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht mit Wahlmöglichkeit

Die Bundesregierung plant erhebliche Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Bei der Betriebsübergabe innerhalb der Familie, also z. B. an den Sohn oder einen Enkel, kann dies im Einzelfall zu erheblichen Steuermehrbelastungen führen. Im Jahr 2007 besteht wahrscheinlich die Wahlmöglichkeit zwischen dem alten und dem neuen Recht und deshalb gegebenenfalls akuter Handlungsbedarf. Doch für wen ist das bisherige Recht die günstigere Alternative?

Bei einer gut besuchten Informationsveranstaltung zur Betriebsnachfolge Mitte März informierten deshalb die Unternehmensberater der Handwerksammer und Steuerberater Michael Mack über Unterschiede zwischen der bisherigen und der neuen Rechtslage. Ziel der Veranstaltung war es, den Unternehmern, die in der nächsten Zeit die Firmenübergabe innerhalb der Familie planen, Anhaltspunkte dafür zu geben, ob sie die Übergabe noch in diesem Jahr vollziehen oder doch besser die Reform abwarten sollten. Mack klärte in einem lebhaften, für Steuerlaien gut verständlichen Vortrag über die politischen Rahmenbedingungen auf. Momentan gelte das bisherige Recht.

Das seit Oktober 2006 laufende Gesetzgebungsverfahren soll nun im September abgeschlossen werden und unmittelbar rechtskräftig werden. Ob möglicherweise über diesen Tag X hinaus ein Optionsrecht (z. B. bis zum 31.12.2007) besteht, sei fraglich, so Mack. Doch schon heute stünden die wesentlichen Kriterien fest, so dass eine grundsätzliche Abwägung möglich sei. Die Vorteile der geplanten Erbschaft- und Schenkungsteuerreform sind die volle Steuerfreistellung für aktives bzw. produktives Betriebsvermögen ohne betragsmäßige Begrenzung sowie die Stundungs- und Abschmelzungsregelung über einen Zeitraum von zehn Jahren.

Gerade dieses Ziel wird im Wesentlichen positiv gesehen, denn in jedem Jahr der Betriebsfortführung würde ein Zehntel der Steuer erlassen. Entscheidend sei hier jedoch, so Mack, was exakt die Finanzverwaltung unter der Formulierung „Zehn Jahre Betriebsfortführung nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfangs“ tatsächlich versteht. Hier gehe es um die Faktoren Umsatz, Auftragsvolumen, Betriebsvermögen und die Anzahl der Mitarbeiter. Fraglich sei, wie dies branchenspezifisch und betriebsindividuell beurteilt werden kann. 

Unproduktive Betriebsvermögen künftig voll zu versteuern

Bislang kaum diskutiert wurden dagegen die zu erwartenden Verschlechterungen der Reform. Neben der erwähnten höheren Bewertung von Grundbesitz entfielen künftig bisherige Vergünstigungen wie z.B. der Freibetrag von 225.000 Euro und der Bewertungsabschlag von 35%. Außerdem müsse, so der Steuerspezialist weiter, passives bzw. unproduktives Betriebsvermögen voll versteuert werden. Wenn also bei der Betriebsübergabe ein großer Wertanteil von unproduktivem Vermögen auf die nächste Generation übertragen werden soll, ist das bisherige Recht oft günstiger.

Da hier umfangreiche Vergleichsrechnungen notwendig sind, wird der Betriebsinhaber kaum ohne die Hilfe eines kompetenten Fachmannes auskommen. Dieser kann auch Vorschläge zu eventuellen Vermögensumschichtungen entwickeln, um die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbelastung erträglich zu gestalten. Zusätzliche steuerliche Belastungen bei Schenkungen bzw. beim Vererben sind aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom Januar 2007 zu erwarten. Wegen der höchstrichterlich festgestellten Ungleichbehandlung von Immobilien gegenüber vererbtem Geldvermögen ist der Gesetzgeber gefordert, das so genannte Bewertungsrecht zu reformieren. Dies führt künftig – hier wird der 31.12.2008 genannt – bei  unveränderten persönlichen Freibeträgen und Steuerklassen, oftmals zu einer höheren Steuerschuld.  

Häufige Fehler bei der Firmenübergabe  

Weitere Aspekte der Betriebsnachfolge brachten drei Betriebsberater der Handwerkskammer zur Sprache: Jens Meckelein informierte bereits einleitend über „die drei Säulen der Betriebsnachfolge“. So gelte es bei der Übergabe, drei Bereichen besondere Aufmerksamkeit zu schenken: den familiären Interessen, der steuerlichen Gestaltung und der bestmöglichen rechtlichen Absicherung. Über „Häufig gemachte Fehler bei der Übergabe“ und den „Fahrplan zur Unternehmensnachfolge“ referierten abschließend Rainer Plößl und Wolfgang Stumpf. Fehler im Vorfeld der Übergabe entstünden oft aus Zeitmangel. So werde der Übergabeprozess nicht rechtzeitig geplant bzw. der damit verbundene Zeitaufwand unterschätzt.

Parallel werde aus Zukunftsangst heraus das Thema „Unternehmensnachfolge“ oft verdrängt und die notwendige Planung immer wieder hinausgezögert. Oft richte sich die Nachfolgeplanung nach dem – möglicherweise innerhalb der Familie einzigen – potentiellen Nachfolger, unabhängig von dessen fachlicher oder persönlicher Eignung. Mangelhafte Innovation bzw. nachlassende unternehmerische Dynamik in den Jahren vor der Übergabe führten über damit verbundene rückläufige Erträge und Wertverlust zu einer Verschlechterung der Übergabesituation.

Sind mehrere Erben vorhanden, kann es bei mangelnder Konkretisierung  der Übergabe bzw. fehlerhafter Planung zu Konflikten unter den Erben kommen, die den Fortbestand des Unternehmens sogar gefährden können. Bei Verkauf an familienfremde Übernehmer wird der Verkaufspreis oft unrealistisch hoch angesetzt. Ist der daraus für den Übernehmer resultierende Kapitaldienst nicht zu erwirtschaften, ist der Fortbestand des Betriebes gefährdet. Auch die einseitige Problembetrachtung bzw. Beratung bei der Übergabe kann zum Scheitern führen: Nämlich dann, wenn eine externe Beratung lediglich hinsichtlich steuerlicher und rechtlicher Aspekte erfolgt und konzeptionelle, strategische und betriebswirtschaftliche Aspekte ausgeklammert bleiben. Wer diese Fehler vermeiden möchte, sollte sich an einem individuell angepassten „Fahrplan zur Unternehmensnachfolge“ orientieren, wie ihn dieBetriebsberater der Handwerkskammer auf der Grundlage langjähriger Erfahrung entwickelt haben. 

Termine zur kostenfreien Beratung bei Ihrem zuständigen Berater vereinbaren Sie bitte mit Edith Schoel.


Letzte Meldung (ZDH vom 5. April 2007):

Mit Beschluss vom 7. November 2006 hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2008 eine das derzeitige und für verfassungswidrig erklärte Erbschaftsteuerrecht ersetzende Neuregelung zu schaffen. In diesem Zusammenhang haben die obersten Finanzbehörden der Länder in einem gleichlautenden Erlass vom 19. März 2007 festgelegt, dass sämtliche Festlegungen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer in vollem Umfang für vorläufig zu erklären sind.

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online seit 10. Apr 2007, aktualisiert am 23. Dez 2011

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