Meister-BAföG

Finanzielle Verbesserungen für die berufliche Fortbildung ab 1. Juli 2009

Das so genannte Meister-BAföG verfolgt das Ziel, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung in nahezu allen Berufsbereichen und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird (Teilzeit / Vollzeit / E-Learning / Blended-Learning). Damit wird mehr Chancengleichheit zwischen akademischer und beruflicher Bildung herbeigeführt. Das "Meister-BAföG" ist gesetzlich verankert im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).



Das neue „Meister-BAföG" ist zum 01.07.2009 in Kraft getreten und bietet für Fachkräfte, die sich weiterqualifizieren möchten, eine Reihe von finanziellen Verbesserungen.



Hier die Grundzüge des Gesetzes:


Wo erfolgt die Antragstellung?
Die zuständigen Behörden, bei welchen die Anträge gestellt werden müssen, sind die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung auf dem Landratsamt oder im Rathaus der kreisfreien Stadt am ständigen Wohnsitz des Antragstellers.


Wer wird gefördert?
Interessenten, die sich auf die Prüfung zum Meister und andere Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, können Meister-BAföG beantragen. Voraussetzung ist eine nach der Handwerksordnung (HwO) oder dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannte abgeschlossene Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss.


Ausländische Fortbildungswillige, die bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben, werden künftig auch ohne Anknüpfung an eine vorherige Mindesterwerbsdauer nach dem AFBG gefördert.


Was wird gefördert?
Gefördert wird nunmehr eine und nicht mehr die erste Aufstiegsfortbildung. Hat man bereits eine selbst oder anderweitig finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert, ist dies nicht mehr förderschädlich.

Maßnahmebeitrag
:

Bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen sowie bei E-Learning- und Blended-Maßnahmen umfasst die Förderung die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (Zuschuss 30,5 % und Darlehen 69,5 %) sowie die Kosten des Meisterstücks/der Prüfungsarbeit (Darlehen 50 %).

Diese Förderung ist einkommens- und vermögensunabhängig.


Leistungskomponente von 25 Prozent:

Bei Bestehen der Prüfung wird ein Erlass von 25 Prozent auf das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen gewährt. Damit erhöht sich letztlich der staatliche Zuschuss im Rahmen des Maßnahmebeitrages.


Unterhaltsbeitrag:

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten zusätzlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt in Form eines Zuschusses und Darlehns.

Dieser ist einkommens- und vermögensabhängig.


Berücksichtigung der Prüfungsvorbereitungsphase für den Unterhaltsbeitrag am Ende der Gesamtmaßnahme:

Zwischen Ende der Maßnahme und Ablegung der Prüfung (Anfertigung des Prüfungsstückes) wird der bereits gewährte Unterhaltsbeitrag auf Antrag bis zu drei Monate als Darlehen weitergezahlt.


Kinderbetreuungskosten für Alleinerziehende (Zuschuss) und Erhöhung des Kinderzuschlags.

Wie sind die Rückzahlungsmodalitäten?

Das Darlehen ist während der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit - höchstens jedoch sechs Jahre - zins- und tilgungsfrei. In dieser Zeit trägt der Staat die Zinsen. Danach ist es mit einem günstigen Zinssatz zu verzinsen.

In welcher Höhe die Raten für das Darlehen zurückgezahlt werden müssen, bleibt weiterhin abhängig vom Einkommen des Antragstellers. Die Mindestrate beträgt 128 €. Die zeitweilige Aussetzung der Rückzahlungsverpflichtungen kann beantragt werden.

Was sind die Voraussetzungen für den Existenzgründungserlass?

Gründen oder übernehmen Geförderte innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme ein Unternehmen, werden bereits ab der Einstellung und der dauerhaften Beschäftigung eines neuen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters oder eines Auszubildenden auf Antrag 33 % des auf die Lehrgangs und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen. Dies kann auf 66 % erhöht werden, wenn ein weiterer Mitarbeiter eingestellt wird.

Weitere Informationen unter
www.meister-bafoeg.info

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