Fahrpersonalverordnung - Neues EU-Recht ab 11. April 2007
Rechtsunsicherheit nach dem 11. April 2007
Die Bestimmungen des Fahrpersonalrechts zur Festlegung und Kontrolle von Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer führen immer wieder zu Irritationen innerhalb des Handwerks. Da aufgrund europäischer Bestimmungen seit dem 1. Mai 2006 für erstmalig neu zugelassene Fahrzeuge über 3,5 Tonnen die Pflicht zum Einbau eines digitalen Tachographen besteht, kommt es in letzter Zeit zu deutlich ver-mehrten Kontrollen von Nutzfahrzeugen.
Dabei stellt sich regelmäßig heraus, dass Handwerksbetriebe auch mit Fahrzeu-gen für den Bereich 2,8 bis 3,5 Tonnen die strengen Regelungen des deutschen und europäischen Fahrpersonalrechts zum Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten überschreiten. Die Regelungen sind zwar vorrangig zur Sicherung des Fernver-kehrs gedacht. Aufgrund der sehr eng ausgelegten Ausnahmebestimmungen sind vielfach jedoch auch Handwerker von Nachweispflichten betroffen.
Die Anpassung des deutschen Fahrpersonalrechts an die seit dem 11. April 2007 gültigen neuen europäischen Verordnung über Sozialvorschriften im Verkehr (Lenk- und Ruhezeiten, VO 561/2006) ist nicht fristgemäß erfolgt. Dadurch ergibt sich eine gewisse Rechtsunsicherheit, da die neue EU-Verordnung für Fahrzeuge des Gewichtsbereichs über 3,5 t bereits zum 11.4.2007 direkt anzuwenden ist.
Da die deutsche Fahrpersonalverordnung auf die europäische Vorgängerverordnung verweist, wird sie in der aktuellen Fassung in weiten Teilen hinfällig, bis eine neue Regelung mit angepassten Verweisen in Kraft tritt. Nach Aussagen des Bundesverkehrsministeriums ist damit frühestens zum Juli 2007 zu rechnen.
Die seit April gültigen Änderungen der europäischen Regelungen bezüglich der konkreten Lenk- und Ruhezeiten sind in der Praxis der Handwerksbetriebe von untergeordneter Bedeutung. Problematisch sind jedoch die teils aufwändigen und teuren Nachweispflichten, vor allem durch den schon seit Mai 2006 für Neuwagen vorgeschriebenen digitalen Tachographen.

Näheres dazu siehe in den untenstehenden Anlagen.