Steuerbonus für Handwerksleistungen

Der Steuerbonus für Handwerksleistungen von bis zu 600 Euro im Jahr wird noch immer zu wenig genutzt.  In einem aktualisierten Informations-Faltblatt (Stand Mai 2008) informiert der ZDH über die praktische Anwendung des Steuerbonus und dessen steuerliche Absetzbarkeit (siehe unten!). Hier die wesentlichen Informationen:

Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o. ä.,
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen, (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
  • Modernisierung des Badezimmers,
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC),
  • Maßnahmen der Gartengestaltung,
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
  • Gebühren für Schornsteinfeger,
  • Reparatur und Wartung von Hausanschlüssen (z. B. Kabel für Strom und Fernsehen)
In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten (auch Herstellungsaufwand) grundsätzlich begünstigt, im Rahmen einer Neubaumaßnahme dagegen nicht. Die Handwerkerleistung muss im Haushalt des Auftraggebers erfolgen. Dabei ist es egal, ob man dort als Mieter oder Eigentümer lebt.

Beispiel: Wird z. B. ein Fenster in der Werkstatt eines Schreiners angefertigt, sind die darauf entfallenden Arbeitskosten nicht begünstigt. Lediglich die Arbeitskosten für den Einbau des Fensters sind begünstigt

Nachweise für den Steuerbonus:

  • Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen,
  • Materialkosten sind nicht begünstigt.
  • Arbeitskosten und. Fahrtkosten einschließlich darauf entfallender Mehrwertsteuer sind begünstigt – ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.
  • Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.
  • Auch von Kleinunternehmern ausgestellte Rechnungen, die keine Mehrwertsteuer ausweisen, sind begünstigt.
  • Die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers wird nachgewiesen z. B. durch Überweisungsbeleg, Kontoauszug, Verrechnungsscheck oderTeilnahme am Electronic-Cash-Verfahren. Hinweis: Barzahlungen sind nicht begünstigt!
  • Handwerkerleistung und Zahlung müssen nach dem 31. Dezember 2005 erfolgt sein.
Kein Steuerbonus bei gleichzeitiger Geltendmachung der Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 Viertes Buch SGB.
Wie hoch ist der Steuerbonus?

  • 20 Prozent von max. 3.000 € der Erhaltungs-/ Modernisierungs- oder Renovierungsleistungen, also bis zu 600 €.
  • Es handelt sich um eine max. Jahresförderung pro Haushalt.
  • Der Steuerbonus für Handwerksleistungen ist nicht zu verwechseln mit dem Steuerbonus für allgemeine sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35 a Abs. 2 S. 1 EStG (z. B. Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen usw). Dieser Steuerbonus beträgt ebenfalls bis zu 600 € im Jahr.
Wann gibt´s den Steuerbonus?

Mit der jährlichen Einkommensteuererklärung wird die Rechnung eingereicht. Der Steuerbonus wird dann im Nachhinein mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet (in 2009 für das Jahr 2008).

Rechenbeispiel: Ein Fliesenleger kachelt das Badezimmer und stellt eine Rechnung über 2.000 €  zzgl. 16% MwSt. (320 €). Die Materialkosten belaufen sich auf 500 €, die Arbeitskosten auf 1.500 €.

Der Steuerbonus berechnet sich wie folgt: 1.500 € zzgl. 16% MwSt. (240 €) = 1.740 € x 20% Förderung = 348 € Steuerbonus.