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Grafik: Klante

Beitrag für ein starkes Handwerk

Anfang März erhalten die Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer für Unterfranken die Beitragsbescheide 2024. Der Beitrag zur Handwerkskammer dient zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben, mit ihm wird zudem ein breites Service- und Dienstleistungsangebot sowie eine starke Interessenvertretung für das regionale Handwerk gesichert. Hier finden Sie Fragen und Antworten zum Handwerkskammerbeitrag:

Warum bin ich als Handwerker Mitglied bei der Handwerkskammer?

Die Handwerkskammer engagiert sich für eine gemeinsame und solidarische Vertretung der Anliegen aller Handwerker in Politik und Öffentlichkeit. Sie setzt sich dabei aktiv für die Verbesserung der wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen ein. Vom Staat wurden der Handwerkskammer hoheitliche Aufgaben übertragen, so führt sie z. B. die Handwerksrolle, regelt und überwacht die berufliche Bildung, führt die Lehrlingsrolle und vereidigt Sachverständige. Das bedeutet: weniger Staat und mehr Eigenverantwortung des Handwerks.

Was macht die Handwerkskammer für mich und meinen Betrieb?

Die Handwerkskammer für Unterfranken bietet ein umfangreiches Beratungs- und Servicepaket für jeden Betrieb an. Praxisnah und fachkundig erhalten Mitglieder maßgeschneiderte Beratung. Das Leistungsspektrum umfasst sämtliche Bereiche des betrieblichen Alltags, von A wie Arbeitsrecht bis U wie Umwelt. Auch, wenn Sie noch keine direkte Unterstützung Ihrer Handwerkskammer in Anspruch genommen haben, haben Sie mit Sicherheit schon von deren Arbeit profitiert: Neben der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, die von der Handwerkskammer in Selbstverwaltung wahrgenommen werden, sorgt sie für eine aktive und umfassende Interessenvertretung und Beratung aller Mitgliedsbetriebe. Ein Schwerpunkt ist beispielsweise die Sicherung des Fachkräftenachwuchses für das Handwerk. Um diese und weitere Aufgaben zu finanzieren, erhebt die Handwerkskammer einen Beitrag.

Auf welchen gesetzlichen Regelungen beruht die Beitragszahlung?

Die Beitragszahlung ergibt sich aus dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks, kurz Handwerksordnung. Sie beruht somit auf einer gesetzlichen Grundlage. Die aktuelle Beitragsordnung sowie die Bekanntmachung zur Festsetzung der Kammerbeiträge 2024 finden Sie hier:

Hier finden Sie die aktuelle Beitragsordnung der Handwerkskammer für Unterfranken

Wer legt die Beitragshöhe fest?

Die Beitragsfestsetzung für das Haushaltsjahr 2024 wurde von der Vollversammlung der Handwerkskammer, dem obersten Beschlussorgan, gefasst. Sie setzt sich zusammen aus 32 selbstständigen Handwerkern und 16 Arbeitnehmern. Sie haben am 7. Dezember 2023 in ihrer 133. Sitzung diesen Beschluss gefasst. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat ihn mit Schreiben vom 21. Dezember 2023, Nr. StMWi-32-4400h-285/3, rechtsaufsichtlich genehmigt.

Wie erfährt die Handwerkskammer die Gewerbeerträge und wie verhält es sich mit dem Datenschutz?

Der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb bildet die Bemessungsgrundlage für die Veranlagung des Handwerkskammerbeitrags. Die jeweils zuständigen Finanzämter teilen dies gem. § 31 der Abgabenordnung sowie unter Berücksichtigung des § 113 Handwerksordnung der Handwerkskammer mit. Das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung ist auch von der Handwerkskammer zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Daten nur für Beitragszwecke verwenden.

Warum wird der Kammerbeitrag 2024 auf Zahlen aus dem Jahr 2021 gestützt und damit drei Jahre zurück veranlagt?

Für den Kammerbeitrag 2024 wird der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb aus dem Jahr 2021 zugrunde gelegt. Wurde für dieses Jahr kein Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb festgesetzt, dann kann auf das nächst liegende Jahr zurückgegriffen werden. Wird die endgültige Bemessungsgrundlage bekannt, erfolgt eine Beitragsberichtigung. Der Sinn liegt darin, dass die Feststellung des Gewerbeertrages oftmals erst nach längerer Zeit feststeht. Um den Verwaltungsaufwand für die Betriebe, aber auch die Kammer möglichst gering zu halten, wird daher dieser Drei-Jahres-Zeitraum gewählt, auch, um möglichst belastbare Zahlen zu haben.

Natürlich kann diese Vorgehensweise dazu führen, dass Beiträge aus wirtschaftlichen starken Zeiten in Jahren erhoben werden, die nicht so gut sind. Dafür ist es aber auch umgekehrt so, dass wirtschaftlich schwache Jahre in Jahren mit wirtschaftlicher Stärke zugunsten des Betriebes Berücksichtigung finden.

Um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betriebe abzubilden, ist der Kammerbeitrag in Grund- und Zusatzbeitrag gestaffelt. So zahlen Einzelunternehmen einen Grundbeitrag von 195 Euro in der ersten Stufe. Juristische Personen, also vornehmlich GmbHs, zahlen einen Grundbeitrag von 405 Euro in der ersten Stufe. Da es für GmbH-Betriebe die Möglichkeit gibt, bestimmte Ausgaben steuerlich in Ansatz zu bringen, sind diese Betriebe in der Lage, die Beitragsberechnung zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Personengesellschaften und natürliche Personen haben diese Möglichkeit nicht. Um diese Unterschiede auszugleichen, wird für GmbH-Betriebe ein erhöhter Grundbeitrag erhoben.

Muss ich als Existenzgründer den vollen Beitrag zahlen?

Nach § 113 Abs. 2 Satz 5 der Handwerksordnung sind natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe anmelden, von den Beiträgen im Ganzen oder teilweise freizustellen. Hier gilt eine Staffelung:

  • Im ersten Jahr der Anmeldung ist der Existenzgründer von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages befreit.
  • Im zweiten und dritten Jahr wird er von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag befreit.
  • Im vierten Jahr nach der Existenzgründung wird er von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit.

Dies gilt nur, soweit der Gewerbeertrag bzw. der nach dem Einkommensteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb, den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigt.

Ich beabsichtige, meinen Betrieb in diesem Jahr aufzugeben. Muss ich den Beitrag für das ganze Jahr bezahlen?

Wer vorhat, seine Selbstständigkeit in diesem Jahr zu beenden, sollte, wenn er sein Gewerbe bei den Gewerbeämtern abmeldet, zeitgleich bei der Handwerkskammer die Löschung seines Betriebes in der Handwerksrolle beantragen. Mit dem Antrag auf Löschung in der Handwerksrolle erfolgt entsprechend eine anteilige Berechnung des Beitrags für das dann laufende Jahr.

Wer sich nur bei den Gewerbeämtern meldet und auf einen "Automatismus" vertraut, muss damit rechnen, dass die Löschung erst, aufgrund verzögerter Weitergabe, später erfolgt und dann auch der Beitrag erst ab dem Zeitpunkt der Löschung in der Handwerksrolle anteilig berechnet wird.

Weitere Fragen?

Betriebe, die Fragen zu ihrem Bescheid haben, können sich gerne direkt an die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei der Handwerkskammer wenden:

Beitragsreferat (nur bei Beitragsangelegenheiten)

Betriebe A-F     0931 30908-1151
Betriebe G-M   0931 30908-1251
Betriebe N-Z     0931 30908-1121

Telefax                0931 30908-1688
E-Mail                 beitrag@hwk-ufr.de