Schild mit Schriftzug "Geschäft wegen Coronavirus geschlossen"
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Frist endet am 31.12.2023Rückmeldeverfahren für Corona-Soforthilfen

Rückmeldefrist endet am 31.12.2023

Die Frist im aktuell laufenden Rückmeldeverfahren für bayerische Unternehmen, die Corona-Soforthilfen erhalten haben, endet am 31.12.2023. Das bayerische Wirtschaftministerium weist darauf hin, dass Soforthilfeempfänger aufgrund des Bewilligungsbescheides dazu verpflichtet sind überprüfen zu lassen, ob der bei Antragstellung erwartete Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten ist, oder ob die Soforthilfe – gegebenenfalls auch anteilig – zurückgezahlt werden muss.

Kontakt

Bei Rückfragen können sich betroffene Unternehmen (unter Angabe der MVO-Nummer aus dem Erinnerungsschreiben) an die Servicehotline unter  089 57907066 (nicht an die Bewilligungsstellen) bzw. per  E-Mail an  info[at]soforthilfecorona.bayern[dot]de wenden. Die Hotline ist montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr besetzt.

Möglichkeit der Ratenzahlung oder des Erlasses der Rückzahlung

Das bayerische Wirtschaftsministerium teilt mit, dass wenn zu viel erhaltene Soforthilfe aus wirtschaftlichen Gründen nicht fristgerecht bis 31. Dezember 2023 zurückgezahlt werden kann,  Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten – im Einzelfall auch länger – möglich sind. Die Ratenzahlungen können seit 5. Juni 2023 über die Online-Plattform beantragt werden.

Wenn eine Rückzahlung die Existenz bedroht, kommt ein Erlass der Rückzahlung in Betracht. Am 18. April 2023 hat die Staatsregierung daher einheitliche Eckpunkte für den Erlass der Rückforderung festgelegt. Damit schöpft Bayern die rechtlichen Spielräume zugunsten der Betroffenen aus.

Als grobe Faustregel wird ein Erlass oder zumindest Teilerlass wegen Existenzgefährdung – vorbehaltlich weiterer Einkünfte (darunter fallen auch Einkünfte des Ehegatten über 30.000 €) sowie des liquiden Betriebsvermögens – und je nach den genauen Umständen häufig möglich sein, wenn das Ergebnis nach Steuern in dem Bereich unter 25.000 € (ohne Unterhaltspflichtige) bis 30.000 € (mit einem Unterhaltspflichtigen) liegt. Bei mehreren Unterhaltspflichtigen können sich die Beträge entsprechend erhöhen. Der Erlass kann immer nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Das Ergebnis kann auch ein Teilerlass verbunden mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen für den Restbetrag sein.

Der erwartete Jahresüberschuss sowie die weiteren Einkünfte werden auf Basis des letzten verfügbaren Einkommenssteuerbescheids errechnet, der im Rahmen der Antragstellung vorzulegen ist.

Das Antragsverfahren wird derzeit weiter ausgearbeitet. Die Antragstellung wird Anfang Juli 2023 möglich sein. Sobald die detaillierten Voraussetzungen sowie das Antragsverfahren feststeht, finden Sie weitere Informationen dazu auf dieser Webseite.



Rückmeldeverfahren

Unternehmen und Selbständige aus Bayern, die im Jahr 2020 eine Corona-Soforthilfe erhalten haben, haben von den Bewilligungsstellen den Aufruf zur Rückmeldung für diese Hilfen erhalten. Das per Brief und E-Mail versendete Erinnerungsschreiben enthält Informationen sowie einen Link/QR-Code zu einer Online-Plattform, über die sich die Abwicklung der erhaltenen Soforthilfen einfach und schnell abschließen lässt.

Über die Online-Plattform werden außerdem mögliche oder anteilige Rückzahlungen registriert, falls 2020 zu viel Corona-Soforthilfe ausbezahlt wurde. Absender des Schreibens sind die Bewilligungsstellen der Bezirksregierungen bzw. der Landeshauptstadt München.

Konkret geht es um Corona-Soforthilfe, die im Zeitraum von März bis Mai 2020 beantragt wurde. Der Bund und der Freistaat Bayern zahlten in den ersten Monaten der Pandemie kurzfristig rund 2,2 Milliarden Euro aus, um Liquiditätsengpässe auszugleichen und Insolvenzen zu verhindern. Unternehmen und Selbständige hatten bei der Antragstellung geschätzt, wie hoch ihr Liquiditätsengpass in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten sein würde. Der Liquiditätsengpass berechnet sich aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen; keine Personalkosten) abzüglich der Einnahmen. Jetzt gilt es zu prüfen, ob die damalige Prognose tatsächlich so eingetreten ist. Dies ist ein wichtiger Schritt zum Abschluss des Verfahrens.

Infografik Corona-Soforthilfen
StWMi



Was müssen Unternehmen jetzt tun?

Unternehmen und Selbständige berechnen zunächst ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass für die drei Monate Bewilligungszeitraum im Jahr 2020. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bietet dazu weitere Informationen und eine Online-Berechnungshilfe auf 
 www.soforthilfecorona.bayern.

Das Ergebnis lässt sich in wenigen Schritten und Klicks über die Online-Plattform eintragen. Ein individueller Link / QR-Code findet sich im persönlichen Erinnerungsschreiben. Auf der Online-Plattform sind bereits einige Daten zum Antrag hinterlegt. Per Klick lässt sich dann angeben, ob…

  1. zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe bereits vor Erhalt des Erinnerungsschreibens zurückgezahlt wurde.
  2. zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe nach Erhalt des Erinnerungsschreibens zurückgezahlt wurde. Diese Option kann erst angeklickt werden, wenn ein Nachweis der Rückzahlung vorliegt (zum Beispiel ein Kontoauszug oder Überweisungsbeleg). Die Kontodaten und ein Verwendungszweck für die Rückzahlung stehen im Erinnerungsschreiben. Der Nachweis lässt sich direkt in der Online-Eingabemaske hochladen.
  3. der tatsächliche Liquiditätsengpass der Prognose entsprach.

In allen drei Fällen ist die Rückmeldung für die Empfängerinnen und Empfänger der Corona-Soforthilfe damit erstmal erledigt. Wer aufgrund seiner besonderen wirtschaftlichen Situation zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe innerhalb der rund sieben Monate langen Rückzahlungsfrist nicht komplett zurückzahlen kann, kann so vorgehen: Bis zum 30. Juni 2023 kann zunächst ein Teilbetrag angespart werden. In Abstimmung mit der zuständigen Bewilligungsstelle kann dann Ratenzahlung für den Restbetrag vereinbart werden. Die Ratenzahlung kann voraussichtlich ab Mitte Juni 2023 über das Online-Portal beantragt werden.

Bitte beachten Sie:

Wer sich bis zum Fristende am 31. Dezember 2023 nicht über die Online-Plattform zurückmeldet, muss mit einem verpflichtenden Rückmeldeverfahren rechnen. Sollte sich in diesem Verfahren herausstellen, dass eine etwaige Überkompensation nicht gemeldet wurde, kann dies zu Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug führen. Wer sich bereits jetzt über die Online-Plattform zurückmeldet, hat seine Pflicht erfüllt und wird diesbezüglich nicht noch einmal angeschrieben.

 

Ausführliche Informationen und Berechnungshilfe

 www.soforthilfecorona.bayern



Wo gibt es Antworten auf Fragen?

Das Bayerische Wirtschaftsministerium veröffentlicht auf  www.soforthilfecorona.bayern laufend aktualisierte Antworten auf häufige Fragen.

Für Rückfragen ist unter  089/57907066 eine Servicehotline geschaltet.

Fragen per E-Mail werden unter  info@soforthilfecorona.bayern.de beantwortet (unter Angabe der sogenannten MVO-Nummer aus dem Erinnerungsschreiben).

 

Kontakt

Servicehotline: 089/57907066

E-Mail: 
 info@soforthilfecorona.bayern.de