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Steuerentlastung - Handlungsbedarf für Betriebe

Der Staat gewährt Handwerksbetrieben des produzierenden Gewerbes Ermäßigungen bei der Energie- und Stromsteuer (Ökosteuer). Für die Verwaltung sind der Bund und damit die Hauptzollämter zuständig. Die Strom- und Energiesteuer wird für bestimmte Energieverbräuche erlassen, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden bzw. Energieeffizienz/erneuerbare Energien zu fördern.

Hier erfahren Sie wie und wo Sie für Ihr Unternehmen Strom- und Energiesteuererstattung beantragen können

Noch bis Jahresende können Betriebe für die im Vorjahr gezahlte Stromsteuer bei ihrem zuständigen Hauptzollamt - für Unterfranken ist dies das Hauptzollamt in Schweinfurt - einen Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer stellen. Das gilt z. B. für Bäcker, Fleischer, Brauer und Mälzer, Galvaniseure, Metall- und Maschinenbauer, Feinmechaniker und Vulkaniseure. Bis zur Jahresmitte müssen sie jedoch vorab eine Selbsterklärung zur staatlichen Beihilfe abgeben.

Eine Entlastung erfolgt für den (nach dem Regelsteuersatz) versteuerten Strom, den ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie entnimmt. Der Entlastungsbetrag beträgt 5,13 €/MWh. Zu beachten ist jedoch, dass die Steuerentlastung nur insoweit gewährt wird, als der Entlastungsbetrag 250 € übersteigt, d. h. der Stromverbrauch des Unternehmens muss höher als 48.730 Kilowattstunden (kWh) gewesen sein.

Neu: Aufgrund neuer EU-rechtlicher Vorgaben müssen die Mitgliedsstaaten im Bereich der Energie- und Stromsteuer seit dem 01. Juli 2016 umfassende Informationen über die Gewährung staatlicher Beihilfen auf einer Beihilfe-Webseite veröffentlichen. Die Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung schafft die nationale Rechtsgrundlage u. a. für die Erhebung, Bearbeitung, Speicherung, Löschung und Weiterleitung dieser Informationen. Betroffene Betriebe sollten bis zum 30.06.2017 handeln.

Die für die Beantragung der Entlastung beim Zoll notwendigen Unterlagen zum Ausfüllen sowie die Selbsterklärung zur staatlichen Beihilfe bzw. das Formular zur Befreiung von der Selbsterklärung finden Sie untenstehend zum Download.



Wer ist betroffen?

Betroffen sind Betriebe, die Steuerbegünstigungen nach dem Stromsteuer- oder Energiesteuergesetz in Anspruch nehmen. Die Änderung betrifft die seit dem Kalenderjahr 2016 in Anspruch genommen Vergünstigungen nach dem Strom- und Energiesteuergesetz. Im Einzelnen sind dies:

  • Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einem Jahresnutzungsgrad größer 60%
  • Produzierende Unternehmen einem Stromverbrauch von mehr als 48.733 kWh nach § 9b des Stromsteuergesetzes
  • Produzierende Unternehmen mit hohen Energieverbrauch nach § 54 des Energiesteuergesetzes, d. h. Erdgas mehr als 18116 m³ / Heizöl mehr als 16.297 Liter / Flüssiggas mehr als 16.502 kg
  • Produzierende Unternehmen, die den Spitzenausgleich in Anspruch nehmen (§ 55 des Energiesteuergesetzes, § 10 des Stromsteuergesetzes)

Informationen zu den einzelnen Paragraphen finden Sie im  Gesetzestext zur Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) 

Was betroffene Betriebe tun müssen

Es gilt, folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Begünstigung ist für alle genannten Steuerbegünstigungen kleiner als 150.000 € pro Kalenderjahr
     Betriebe, deren Erstattungen und Befreiung insgesamt weniger als 150.000 Euro beträgt, können eine Befreiung von der Anzeigepflicht beantragen. Die Befreiung ( Vordruck 1463) muss bis zum 30.06.2017 beantragt werden und gilt für drei Jahre. Der Antrag auf Befreiung gilt ab Zugang beim Hauptzollamt als vorläufig bewilligt und nach drei Monaten als endgültig bewilligt.
  • Begünstigung ist größer als 150.000 € pro Kalenderjahr
  • und Steuerentlastung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
     Betriebe müssen hier für jeden Grund der Steuerentlastung jährlich eine Anzeige und Erklärung abgeben, d. h. für Strom- und Energiesteuer jeweils eine Anzeige. Die Anzeige muss bis zum 30.06.2017 beim Hauptzollamt abgegeben werden und gilt für ein Jahr.
  • Produzierendes Gewerbe
     Betriebe müssen hier für jeden Grund der Steuerentlastung jährlich eine Erklärung abgeben, d. h. z. B. für § 9b und 10 Stromsteuergesetz jeweils eine Anzeige. Die Erklärung muss bis zum 30.06.2017 beim Hauptzollamt abgegeben werden und gilt für ein Jahr.

Weitere Änderungen

Seit dem 01. Januar 2017 ist für alle Anträge auf Steuerentlastung eine Selbsterklärung ( Vordruck 1139) abzugeben. Hintergrund ist die Prüfung von unionsrechtlichen Vorgaben. Das Unternehmen darf sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Ohne Vorlage dieser Selbsterklärung wird der Antrag auf Steuerentlastung abgelehnt, da die Prüfung der unionsrechtlichen Vorgaben nicht möglich ist. Sofern für mehrere der Vergünstigungen (z. B. §9b StromStG und 10 StromStG) zum gleichen Zeitpunkt eine Steuerentlastung beantragt werden soll, ist eine Selbsterklärung ausreichend.