Corona aktuell
Antworten auf häufige Fragen zu den Regelungen der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung: Auflagen für Betriebsöffnungen, Betriebe mit Ladengeschäften, Kontaktbeschränkungen, Infos zu Hygienemaßnahmen und Dienstleistungen mit Mund-Nasen-Bedeckungen
Bei den nachfolgenden Ausführungen handelt es sich um unsere rechtliche Ersteinschätzung. Die Handwerkskammer für Unterfranken selbst ist insoweit nicht die für die Überwachung und den sonstigen Vollzug zuständige Stelle, so dass wir darüber keine abschließende und rechtsverbindliche Aussage treffen können. Für die verbindliche Klärung der Rechtsfragen müssen sich Mitgliedsunternehmen an die jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörden (Gesundheits- und Gewerbeamt) wenden.
Bayerisches Kabinett beschließt weitere, vorsichtige Lockerungen (Stand: 25.02.2021)
Ab 01.03.2021 dürfen Friseure, Kosmetikbetriebe, Fußpfleger und Nagelstudios wieder öffnen und ihr gesamtes Leistungsspektrum anbieten. Dies gilt auch für die mobile Erbringung dieser Dienstleistungen.
Der Bayerische Handwerkstag setzt sich weiterhin stark für eine Öffnungsperspektive für die anderen von der Schließung betroffenen Handwerksbetriebe ein. Wir hoffen nun, dass die Ministerpräsidenten am 03.03.2021 weitere Öffnungen beschließen.
Der Inhalt der bis zum 01.03.2021 geltenden 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist in den folgenden FAQs dargestellt. Sobald neue Regelungen erlassen wurden, können wir Sie dazu detaillierter beraten, aber auch erst dann.
Ein triftiger Grund ist insbesondere:
- Die Ausübung beruflicher Tätigkeiten
- Einkäufe für die unverzichtbare tägliche Versorgung
Ladengeschäfte mit Kundenverkehr sind mit Ausnahmen untersagt. Unter den Begriff „Ladengeschäft“ fallen aber nicht nur Einzelhandelsgeschäfte sondern auch alle Handwerksbetriebe mit Publikumsverkehr (private Endkunden), also beispielsweise auch Fotostudios oder Maßschneiderateliers.
Nur für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte (auch Handwerksbetriebe mit Privatkundenverkehr) dürfen öffnen. Folgende Betriebe des Handwerks hat das Gesundheitsministerium als für die tägliche Versorgung unverzichtbar eingestuft. Diese Betriebe dürfen öffnen:
- Bäckereien
- Baugewerbe
- Baumärkte (ab 01.03.2021 auch für Privatkäufer)
- Baustoffhandel für Handwerker mit Handwerksausweis, Gewerbetreibende mit Gewerbeschein, Land- und Forstwirte
- Baustellen
- Bestatter
- Betriebe des produzierenden Gewerbes
- Click und Collect (FFP2-Maskenpflicht für Kunden und Begleitpersonen sowie Mund-Nasen-Bedeckung für das Personal, im Schutz- und Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden. Die Bereitstellung von Waren zur Abholung darf nur an einem entsprechenden Abholschalter oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden; die Verkaufsräume als solche dürfen nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden.)
- Computerservice und -reparatur (nur Annahme und Abholung, kein Verkauf oder Beratung, die Regelungen für Click und Collect gelten entsprechend)
- Diabetesfachgeschäft
- Dienstleister außerhalb eines Ladengeschäfts, also soweit sie online oder telefonisch tätig sind oder den Kunden besuchen, Ausnahme: nicht erlaubte körpernahe Dienstleistungen.
- Dienstleistungen gegenüber gewerblichen Kunden
- Fahrradwerkstätten, Fahrradersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung
- Fahrzeugvermietstationen
- Fliesen-, Farben- und Eisenwarenhändler für Gewerbetreibende mit Gewerbeschein, Handwerker mit Handwerksausweis, Land- und Forstwirte (ab 01.03.2021 auch für Privatkäufer)
- Friseure, auch mobil, ab 01.03.2021
- Fußpflege, auch mobil, ab 01.03.2021
- Fotografieren durch Fotografen im Freien, Anfertigen von Pass- und Bewerbungsfotos
- Gesundheitshandwerker
- Handwerkerleistungen beim Kunden/außerhalb eines Ladengeschäfts
- Hörakustiker
- Jagdbedarf
- Kaminkehrer
- Kfz- und Motorradwerkstätten, Ersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung, Reifenwechsel aus Sicherheitsgründen, Betriebe des Karosseriebauerhandwerks, des Autolackiererhandwerks, Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
- Konditoreien
- Kosmetiker, auch mobil, ab 01.03.2021
- Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile
- Landschafts- und Gartenbau (außerhalb eines Ladengeschäfts)
- Lebensmittelhandel (Bäcker, Konditoren, Metzger, Müller) + Direktvermarktung
- Lieferdienste (auch bei geschlossenen Ladengeschäften; Bestellung Online oder per Telefon; Lieferung zum Kunden durch das Unternehmen selbst oder durch externe Lieferdienste)
- Lieferung und Montage von Waren
- Lkw-Verkauf an Geschäftskunden
- Metzgereien
- Nagel- und Handpflege, auch mobil, ab 01.03.2021
- Online-Handel
- Optiker
- Reinigungen
- Reinigungsdienstleister
- Reparaturdienstleistungen in ansonsten zu schließenden Geschäften (nur Annahme und Abholung, kein Verkauf oder Beratung; die Regelungen für Click und Collect gelten entsprechend)
- Sanitätshäuser
- Schlüsseldienst
- Schuhmacher
- Skiwerkstätten (ohne Verkauf)
- Spezialbaumärkte (ab 01.03.2021) Anmerkung: Damit sind nach unserer Ansicht alle Handwerksbetriebe gemeint, die auch Baumaterialien verkaufen, z.B. Parkett, Farben, Sanitärbedarf.
- Stör- und Notdienste
- Tankstellen, Tankstellenshops und SB-Waschanlagen
- Wochen- und Bauernmärkte, nur Lebensmittelverkauf
Zulässigerweise laut 11. BayIfSMV geöffnete Betriebe mit Ladengeschäft müssen folgende Hygienemaßnahmen beachten:
- 1,5 Meter Abstand der Kunden zueinander
- 1 Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche, solange die gesamte Verkaufsfläche 800 qm nicht überschreitet. Überschreitet die Verkaufsfläche 800 qm gilt die Regelung von 20 qm je Kunde.
- Mund-Nasen-Bedeckung des Personals; soweit in Kassen- und Thekenbereich transparente Schutzwände aufgestellt sind, entfällt die Maskenpflicht (Anforderungen an den Arbeitsschutz bleiben jedoch bestehen)
- Mund-Nasen-Bedeckung der Kunden (auch auf dem zugehörigen Parkplatz)
- Schutz- und Hygienekonzept
Laut FAQs des bayerischen Gesundheitsministeriums sind Probefahrten unter Beachtung der Hygieneregeln analog zu den Regeln für „Click und Collect“ möglich, d.h. es besteht die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken für Personal und Kunden und im Schutz- und Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden. Kunde und Verkäufer sollten nicht gleichzeitig im Fahrzeug sitzen. Das Fahrzeug sollte nach jeder Probefahrt desinfiziert und gelüftet werden.
Weiterhin ist eine Auslieferung/Übergabe von verkauften oder geleasten Fahrzeugen im Rahmen von vereinbarten Einzelterminen zulässig. Bei der Einweisung des Kunden sollte jedoch auf Abstand geachtet werden. Kunde und Verkäufer sollten nicht gleichzeitig im Fahrzeug sitzen.
- Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden
- Kunden und ihre Begleitpersonen müssen FFP2-Masken tragen, das Personal hingegen nur Alltagsmasken. Die Maskenpflicht für das Personal besteht im Kassen- und Thekenbereich jedoch nicht, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.
- Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept. Das Konzept muss unter anderem Maßnahmen enthalten, mit dem eine Ansammlung von Kunden vermieden wird. Dies kann beispielsweise durch die Vergabe von Abholterminen erreicht werden
Friseurbetriebe dürfen ab dem 01.03.2021 öffnen. Dies gilt auch für mobile Friseurdienstleistungen.
Friseure müssen folgende besondere Hygienemaßnahmen beachten:
- Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden
- 10 qm Behandlungsraum (Salon) pro Kunde. Für Behandlungsräume über 800 qm gelten abweichende Regelungen. Bitte lassen Sie sich in einem solchen Fall individuell von uns beraten.
- Kunden und ihre Begleitpersonen müssen FFP2-Masken tragen, Friseure hingegen nur medizinische Masken (OP-Masken). Die Maskenpflicht für Friseure besteht im Kassen- und Thekenbereich nicht, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist. Soweit es die Art der Leistung erfordert (z.B. Bartrasur), darf der Kunde seine Maske abnehmen.
- Terminreservierung für Kunden zwingend notwendig
- Kontaktdaten der Kunden erheben
- Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept.
Für Friseure hat die Berufsgenossenschaft BGW zusätzliche Regelungen zum Arbeitsschutz ausgearbeitet und bezieht sich dabei auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Diese dient dem Schutz der Mitarbeiter. Wichtig: Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sieht vor, dass bei Benutzung von Räumen durch mehrere Personen eine Mindestfläche von 10 qm für jede im Raum befindliche „Person“ nicht unterschritten werden darf. Das Bayerische Gesundheitsministerium hat darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Regeln des Arbeitsschutzes ausschließlich auf Arbeitnehmer beziehen. Als „Personen“ sind dabei ausschließlich Arbeitnehmer zu zählen und keine Kunden. Die oben beschriebene Zugangsregelung für die Kunden (10 qm Behandlungsraum pro Kunde) nach der 11. BayIfSMV ist getrennt davon zu betrachten.
Im Ergebnis kann daher beispielhaft ein Friseurladen von 40 qm Geschäftsfläche gleichzeitig von 4 Arbeitnehmern des Friseurs und 4 Kunden genutzt werden, ohne dass ein Verstoß gegen eine der Verordnungen vorliegt.
Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios dürfen ab 01.03.2021 wieder öffnen. Das gilt auch für die mobile Erbringung der Dienstleistungen. Das Bayerische Gesundheitsministerium hat auf unsere Nachfrage bestätigt, dass diese Betriebe ihr gesamtes Leistungsspektrum anbieten dürfen, da ihre Dienstleistungen überwiegend hygienisch oder pflegerisch erforderlich sind.
Es gelten die gleichen Hygienemaßnahmen wie für Friseure (siehe oben)
Für Kosmetik-, Nagelstudios und Fußpflegeeinrichtungen hat die Berufsgenossenschaft BGW zusätzliche Regelungen zum Arbeitsschutz ausgearbeitet und bezieht sich dabei auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Diese dient dem Schutz der Mitarbeiter.
Fotografen dürfen mit folgenden Einschränkungen arbeiten:
- Fotostudio
Laut FAQs des bayerischen Gesundheitsministeriums müssen Fotostudios für den Privatkundenverkehr schließen. Wir haben nun aber erreichen können, dass das Anfertigen von Pass- und Bewerbungsfotos vom Gesundheitsministerium erlaubt wurde. Das Fotografieren von professionellen Models ist weiter möglich. Auch können Fotos von gewerblichen Kunden angefertigt werden, beispielsweise von einem Arzt für dessen Praxis-Homepage. - Fotos im Freien
Ein Fotograf darf sein Studio zum Anfertigen von Fotos verlassen, etwa um Architektur- oder Landschaftsaufnahmen anzufertigen. Nach Auskunft des Bayerischen Gesundheitsministeriums sind auch Fotoshootings im Freien weiter möglich. An den Fotoshootings darf aber nur eine Gruppe bestehend aus einem Hausstand teilnehmen. - Fotos beim Kunden
Das Fotografieren beim Kunden ist nicht untersagt. In der Wohnung eines Privatkunden darf aber nur eine Gruppe bestehend aus einem Hausstand fotografiert werden. Bei beruflichen Gruppen besteht keine Personenbeschränkung, jedoch ist dann der Mindestabstand der zu fotografierenden Personen untereinander zu beachten.
Laut FAQs des bayerischen Gesundheitsministeriums müssen Schneidereien für den Privatkundenverkehr schließen.
Dadurch hat sich aber nichts an der Erlaubnis geändert, im Betrieb arbeiten zu dürfen. Beispielsweise darf eine Schneiderei weiterhin Kleidung in ihrem Atelier anfertigen und dann versenden bzw. ausliefern. Die Schneiderei darf aber nicht für private Endkunden öffnen (verbotenes Ladengeschäft).
Das Gesundheitsministerium hat in seinen FAQs klargestellt, dass Kunden auch beispielsweise zu ändernde Kleidungsstücke an einem Abholschalter abgeben dürfen. Es darf jedoch kein Kontakt zwischen Kunden und Personal stattfinden, der über die reine Übergabe der Kleidungsstücke hinausgeht. Das bedeutet, ein Abstecken am Privatkunden ist nicht möglich.
Gold- und Silberschmiedebetriebe sowie Uhrmacher sind vom Gesundheitsministerium nicht als für die tägliche Versorgung unverzichtbar eingeordnet worden einzuordnen und müssen daher für den Privatkundenverkehr schließen.
Die Annahme und Abholung von Reparaturaufträgen sind erlaubt. Es müssen die Regelungen für Click und Collect entsprechend angewandt werden (siehe "Was gilt für Abholdienste?" und „Welche Ladengeschäfte dürfen öffnen?“ unter „Reparaturdienstleistungen“). Es darf jedoch kein Kontakt zwischen Kunden und Personal stattfinden, der über die reine Übergabe der zu reparierende bzw. zu ändernde Ware hinausgeht.
Ab 22.02.2021 sind wieder Schulungen erlaubt, die der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen. Dies gilt aber nur solange in dem Landkreis, in dem die Schulung stattfindet, die 7-Tages-Inzidenz nicht über 100 liegt.
Hingegen dürfen Kurse, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, weiterhin nicht angeboten werden (z.B. Töpferkurse für Kinder, Schminkkurse für Verbraucher).
Dabei ist zu beachten, dass bei Präsenzveranstaltungen möglichst der Mindestabstand einzuhalten ist und Maskenpflicht, auch am Platz, besteht.
Ja. Alle Fahrten zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten sind zulässig. Das bedeutet, dass alle handwerklichen Arbeiten (außer körpernahe Dienstleistungen) beim Kunden weiterhin möglich sind.
- Es besteht eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Unter Arbeitsplatz ist nicht nur das Büro zu verstehen, sondern etwa auch auf die Baustelle oder der Bereich beim Kunden, in dem der Beschäftigte im Rahmen seiner Arbeit tätig ist.
- Weiterhin besteht eine Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, z. B. Flure, Eingänge, Fahrstühle, Kantinen. Als Arbeitsstätte gilt dabei aber nicht nur das Gebäude des Betriebes, sondern auch Lagerräume oder etwa eine Baustelle.
- Seit dem 27.01.2021 sind Arbeitgeber aufgrund der Corona-Arbeitsschutzverordnung (zunächst bis zum 15.03.2021 befristet) verpflichtet, ihren Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Es kann sich dabei um medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz), FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken handeln.
Besteht in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine Sieben-Tage-Inzidenz, die den Durchschnitt in Bayern deutlich überschreitet, muss das Landratsamt örtliche Verschärfungen anordnen. Sollte Ihr Betrieb in einem solchen Landkreis liegen, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Landratsamt, welche zusätzlichen Einschränkungen für Ihren Landkreis verhängt wurden.
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 200 kann die Kreisverwaltungsbehörde anordnen, dass touristische Tagesausflüge in den Landkreis oder die kreisfreie Stadt untersagt sind. Dies gilt nicht für beruflich veranlasste Fahrten.